Aktuelles

Rechtsanwaltskanzlei 
DR. ALINE STOCKS

AKTUELLES

  • Amtsgericht Düsseldorf sieht in Corona-Pandemie keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechte-VO

    Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 16.6.2021 entschieden, dass die Corona-Pandemie an sich kein außergewöhnlicher Umstand ist, sondern allenfalls zu einem solchen Umstand führen kann  (Urteil vom 16.6.2021, Az.: 38 C 167/20). Der Kläger hatte über die Internetplattform Opodo bei einer österreichischen Fluggesellschaft neben einem durchgeführten Hinflug einen Rückflug von Mauritius nach Düsseldorf gebucht, der ersatzlos gestrichen wurde.Am Tag nach dem annullierten Flug wurde der Flughafen Mauritius geschlossen. Der Kläger und seine Ehefrau wurden mit einem von der Bundesregierung organisierten `Rückholflug` am selben Tag des annullierten Fluges zurücktransportiert. Die Fluggesellschaft hatte sich pauschal auf die Corona-Pandemie berufen und geltend gemacht, sie habe den Flug zur Eindämmung der Pandemie und zum Schutz ihrer Mitarbeiter gestrichen. 


    Das Amtsgericht verurteilte die Fluggesellschaft nicht nur zur Rückzahlung der Flugkosten, sondern auch zur Leistung einer Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 € pro Person. Selbst nach dem Vortrag der Fluggesellschaft wäre es rechtlich oder tatsächlich möglich gewesen, den annullierten Flug durchzuführen. Die Beklagte hatte keine konkreten Umstände dargelegt, die die Annullierung des streitgegenständlichen Rückflugs hätten rechtfertigen können. Die Fluggesellschaft hätte folglich trotz des Einreiseverbotes für Reisende aus Risikoländern eine nur mit der Crew besetzte Maschine nach Mauritius überführen können, um die Reisenden auszufliegen. Unabhängig davon habe die Beklagte nicht dargelegt, alles ihr zumutbare unternommen zu haben, um eine anderweitige Beförderung des Fluggastes sicherzustellen. 


    * Der Kläger wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Aline Stocks vertreten. 

  • Landgericht Düsseldorf verurteilt Opodo zur Rückzahlung von Flugkosten

    Die Internetplattform Opodo hat in Deutschland keinen Firmensitz. Trotzdem kann sie am Wohnsitzort des Reisenden verklagt werden. Das Landgericht Düsseldorf hat die Internetplattform nunmehr durch Versäumnisurteil zur Rückzahlung von Flugkosten verurteilt (Urteil vom 4.3.2021, Az.: 22 O 178/20). Die Klägerin hatte von einer kostenlosen Stornierung eines gebuchten Fluges während der Corona-Pandemie Gebrauch gemacht. Trotzdem hat sich Opodo zunächst geweigert, das gezahlte Entgelt zurück zu gewähren. Nach Klageeinreichung ließ die Internetplattform ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen und zahlte schlussendlich die Reisekosten sowie die Prozesskosten an die Klägerin. 


    * Die Klägerin wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Aline Stocks vertreten. 


  • OLG Stuttgart verbietet 'pro optik', Brille zu verschenken

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Firma 'pro optik' verboten, eine Brille zu verschenken (Urteil vom 6.8.2020, Az.: 2 W 23/20)*. Die deutschlandweit drittgrößte Optikerkette hatte im Internet damit geworben, Ärzten und Pflegepersonal eine neue Brille inklusive Gläsern schenken zu wollen. Der Verband 'Wirtschaft im Wettbewerb e.V.' aus Düsseldorf hatte einen Verstoß gegen das Zugabeverbot im Heilmittelwerbegesetz geltend gemacht. Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an. Von der Werbung gehe die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der angesprochenen Verkehrskreise aus. Die Optikerkette hat das Urteil als endgültige Regelung anerkannt. 


    * Der Kläger wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Aline Stocks vertreten. 

  • EuGH zur Flugverspätung bei Buchung im Reisebüro

    Der EuGH hat am 26.3.2020 (Az.: C-215/18) gleich zwei wichtige Fragen geklärt. Zum einen hat er festgestellt, dass das den Flug durchführende Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung zu zahlen hat, auch wenn mit diesem kein direkter Vertrag geschlossen wurde, sondern ein Reiseunternehmen Vertragspartner des Verbrauchers ist. Das gilt auch, wenn ein Pauschalreisevertrag abgeschlossen wurde. Zudem wurde entschieden, dass kein besonderer Gerichtsstand des Verbrauchers einer Klageerhebung vor dem Gericht des Abflugortes entgegensteht. 

  • OLG Köln statuiert Preisangabenpflicht auch für Kraftfahrzeugwerbung mit optionalem Zubehör

    Das OLG Köln (Urteil vom 27.2.2019, Az.: 6 U 155/18) hat entschieden, dass Autohändler künftig nicht nur den Preis für das Basismodell angeben müssen, wenn sie zusätzlich ein Fahrzeug mit Zusatzausstattung bewerben, sondern auch den Gesamtpreis des abgebildeten Fahrzeugs. Danach müssen Werbungen mit dem Hinweis „Abb. Enthält Sonderausstattung“ in Zukunft mit einer Preisangabe versehen werden. 


    Zudem hat das OLG im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH geurteilt, dass es sich bei der Motorleistung um ein wesentliches Merkmal bei der Bewerbung von Kraftfahrzeugen handelt, so dass eine Werbung ohne Angabe dieses Merkmals wettbewerbswidrig ist. 


  • EuGH kippt Verordnung über die Energieverbrauchskennzeichnung bei Staubsaugern

    Der Europäische Gerichtshof hat die EU-Verordnung 665/2013, die die Energieeffizienzklasse und das auf dem Etikett vorhandene Spektrum festlegt, für nichtig erklärt (Urteil vom 25.7.2018, Az.: C-632/16). Hintergrund war, dass die Tests zur Einstufung der Energieeffizienz mit leeren Staubbehältern durchgeführt wurden. Im alltäglichen Verbrauch werden Staubsauger aber mit zumindest teilweise gefülltem Beutel genutzt, was den Stromverbrauch erhöhen kann. Dies benachteiligte den Staubsaugerhersteller Dyson, der Staubsauger ohne Beutel herstellt. 


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